Wikivoyage:Recht am eigenen Bild

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Das Recht am eigenen Bild, auch Bildnisrecht, ist Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es ist in vielen Länder gesetzlich verankert und garantiert jeder Person, dass ein Bild, auf der sie zu erkennen ist, nur mit ihrer ausdrücklichen Genehmigung veröffentlicht werden darf. Dieses Recht wird durch ein Geflecht von nationalen Gesetzen und Staatsverträgen gesichert. Dadurch entstehen, ähnlich wie beim Urheberrecht, sehr schnell äußerst komplexe juristische Situationen, die hier nur sehr laienhaft widergegeben werden können. Deshalb ist dieser Artikel keinesfalls zur Rechtsberatung geeignet. Wende dich hierfür an einen Juristen.

Ein Bild, das du zu Wikivoyage hochlädst, muss natürlich erst einmal unser Copyleft erfüllen. Darüber hinaus machst du aber auch eine rechtlich bindende Zusage, dass dadurch nicht die Privatsphäre anderer verletzt wird. Wenn du nicht verstehst, was das bedeutet, darfst du keine Bilder hochladen, auf denen Personen abgebildet sind. Es gibt allerdings auch gar nicht so viele Fälle, wo auf Bildern bei Wikivoyage Personen zu sehen sein müssen. Folgende Punkte sind bezüglich des Rechts auf Privatsphäre zu beachten:

  • Wenn eine Person der zentrale Gegenstand auf einem Bild und identifizierbar ist, muss die Zustimmung zur Veröffentlichung garantiert sein. Zentral bedeutet, dass sich beim Weglassen oder Ersatz der abgebildeten Person die Aussage des Bildes ändert. Ein Recht am eigenen Bild besteht nicht bei Massenszenen oder unbeteiligten Personen.
  • Wenn die Person ihre Zustimmung gegeben hat, darf das Bild nicht in einen Zusammenhang gestellt werden, der für diese Person diffamierend, beleidigend oder bloßstellend ist.

Wenn du meinst, dass ein Bild mit einer Person absolut wichtig für Wikivoyage ist, hole bitte vorher deren Zustimmung zur Veröffentlichung ein und zitiere sie in der Bildbeschreibung. Professionelle Fotografen verwenden hierzu vorgefertigte Erklärungen, mit denen das Modell auf sein Recht auf Privatsphäre verzichtet. Wenn auf einem Bild eine Person identifizierbar ist und keine Zustimmung der Person angegeben wurde, wird das Bild gelöscht. Die rechtliche Lage ist hier für Laien nicht so leicht zu durchschauen. Deshalb findet im Zweifelsfall eine Löschung des Bildes statt. Ausnahmen sind Personen von öffentlichem Interesse sowie größere Menschengruppen wie z.B. Versammlungen oder Umzüge.

Bedenke: Falls rechtliche Schwierigkeiten auftreten, findet der Rechtsstreit nicht zwischen Wikivoyage und demjenigen, der das Bild hochgeladen hat, statt; auch nicht zwischen Wikivoyage und der abgebildeten Person. Das Problem hat dann ausschließlich der Veröffentlicher des Bildes. Also Vorsicht!

Rechtliche Grundlagen in der Bundesrepublik Deutschland

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Die Rechtsgrundlage für das Recht am eigenen Bild bildet in Deutschland das "Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photografie" (auch: Kunsturheberrechtsgesetz, kurz: KUG) vom 09. Januar 1907. In der gegenwärtigen Rechtsprechung sind nur noch die §§ 22, 23 und 24 KUG von Bedeutung.

§ 22 KUG bestimmt:

"Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten." [1]

§ 23 KUG zählt Ausnahmen auf:

  • (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
    1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
    2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
    3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
    4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
  • (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

§ 24 KUG betrifft die Zulässigkeit von Fahndungsfotos:

"Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden."

Siehe auch

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Einzelnachweise

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