Fotoknigge
Dies ist ein „Fotoknigge“: Auf dieser geht es darum, wie man sich auf Reisen als Fotograf verhält.
Grundsätzlich: Geben Sie sich als Person zu erkennen, die fotografieren will. Und beachten und akzeptieren Sie ein Nein. Bleiben Sie auch bei einem Nein freundlich.
Allgemein
BearbeitenZu Beginn gleich mal ein allgemeiner Hinweis: Andere Länder, andere Sitten.
Soll heißen, was bei uns normal ist, kann an gewissen Orten sehr problematisch werden. Auch kann ein Vorfall einer Situation je nach Region eines Landes andere Auswirkungen haben. So sind Polizisten an einer Touristenattraktion eher daran gewöhnt, dass sie fotografiert werden. Doch in einer entlegenen Provinz kann das Fotografieren im Gefängnis enden. Daher bitte immer daran denken, auch die Situation kann entscheidend sein. Was tagsüber in Touristenscharen toleriert wird, trifft nicht unbedingt auch nachts zu.
Versuchen Sie also nicht heimlich zu fotografieren, sondern offen. Versuchen Sie auch vor Ort vor dem Fotografieren abzuklären, ob es irgendwelche Bedenken gibt. Wenden Sie sich an den Reiseleiter oder einen Betreuer der Sehenswürdigkeit. Eine fragende Handbewegung kann gegenüber einer Amtsperson auch hilfreich sein.
Als Fotograf bewegen Sie sich in einem Minenfeld von möglichen Fehltritten.
Weiterhin ist zu bedenken, dass zwar ein Foto zur privaten Verwendung unproblematisch, dasselbe Foto als Veröffentlichung sehr wohl ein Verstoß gegen Urheberrecht oder Recht am eigenen Bild sein kann.
Fotografieren von Personen
BearbeitenBitte beachten Sie, dass eine Person ein Recht am eigenen Bild besitzt. Bitte lesen Sie den Wikipedia-Artikel Recht am eigenen Bild.
Daher sind Personen, welche nicht als Beiwerk eines Bilds betrachtet werden können, um Erlaubnis zu bitten.
Nehmen Sie auch Rücksicht auf den Glauben.
Amtspersonen
BearbeitenBeachten Sie, dass es in vielen Länder nicht erlaubt ist, uniformierte Beamte im Dienst abzubilden (in Italien z. B. Zollbeamte)
Aufnahme von Gebäuden
BearbeitenEs ist nicht in jedem Land erlaubt, militärische und wichtige Gebäude zu fotografieren. Darunter können auch Bahnhöfe usw. fallen. (Syrien ist hier besonders streng)
Urheberrechtliches
BearbeitenEs gilt nicht überall die Wikipedia:Panoramafreiheit, das heißt, ich darf zwar fotografieren, aber das Bild ist noch urheberrechtlich belastet. Was heißt, ich darf es ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht verwenden. Dies trifft im Besonderen für Kunstwerke im öffentlichen Raum zu (Statuen usw.). Es ist unbedingt empfehlenswert den oben als Link angegebenen Artikel zu lesen, da hier einige offene Fragen beantwortet werden.
Ein weiterer hilfreicher Artikel findet sich hier auf Wikimedia Commons (englisch).
Aufnahmen in Museen und Gebäuden
BearbeitenSollte ein Fotografieverbot herrschen, bitte einhalten und fragen warum. Es kann sein, dass Sie die Erlaubnis kriegen, ohne Blitz zu fotografieren. Es ist zwar oft ein kommerzielles Interesse dahinter, aber es kann auch sein, dass das Fotografieverbot konservatorische (kein grelles Licht) oder sicherheitstechnische Gründe (optische Alarmanlage oder Art der Sicherung) hat.
Des Weiteren ist es gut möglich, dass zu Recht aus urheberrechtlichen Gründen ein Fotografierverbot herrscht. Sollten also Werke von Künstlern ausgestellt sein, die noch keine 70 Jahre tot sind, kann ein Fotoverbot die Voraussetzung sein, dass das Kunstwerk überhaupt gezeigt werden darf.
Für Privaträume gilt, auch hier ist die Privatsphäre einer Person zu beachten, analog Recht am eigenen Bild.
Siehe auch
BearbeitenLiteratur
Bearbeiten- Galileo Design, 2013 (2. Auflage), ISBN 978-3-8362-2580-9; 436 Seiten. 34,90 €. Der Autor, Rechtsanwalt, Vizepräsident und Justiziar des Deutschen Verbandes für Fotografie (DVF), sagt zum Urheber- und Hausrecht, zur Panoramafreiheit oder zum Recht am eigenen Bild, was beim Fotografier- und Nutzungsrecht geht und was nicht. Eigene Kapitel zum Fotorecht in Österreich und in der Schweiz. : Recht für Fotografen.
Weblinks
Bearbeiten- Fotofallen: Juristische Klippen bei der Veröffentlichung von Bildern im Web. Online Version des Artikels in c't 21/2012