Nachrichten:2017-11-21: Entschädigung bei Unterschreitung der Mindestumsteigezeit
Reisende haben Anspruch auf Entschädigung bei verspäteten Zubringerflügen.
Hannover (Deutschland), 21. November 2017. – Das Amtsgericht Hannover hat entschieden, dass eine Fluggesellschaft eine Entschädigung zahlen muss, wenn der Anschlussflug nach einer Flugverspätung aufgrund der Unterschreitung der Mindestumsteigezeit, der Minimum Connecting Time (MCT), nicht mehr erreicht wird.
Im verhandelten Fall ging es um einen Umsteigeflug von annover über Frankfurt am Main nach Los Angeles. Der Zubringerflug war verspätet, und so konnte der Anschlussflug nicht erreicht werden. Die Klägerin, die erst drei Stunden später in Los Angeles eintraf, erhält eine Entschädigung, weil die Mindestumsteigezeit unterschritten war.
Aktenzeichen: 523 C 12833/16
Quellen
Bearbeiten- dpa via Spiegel Online, Reiserecht Bei verspätetem Zubringerflug zählt die Mindestumsteigezeit vom 21. November 2017