Nachrichten:2017-10-10: Auch bei verspätetem Ersatzflug muss Entschädigung gezahlt werden

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Sitz des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe

Ersatzflüge befreien Fluggesellschaften nicht von ihrer Ausgleichspflicht.

Karlsruhe (Deutschland), 10. Oktober 2017. – Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat entschieden, dass auch im Fall eines Ersatzfluges für einen annullierten Flug Entschädigung gezahlt werden muss, wenn sich dieser erheblich verspätet, weil der Fluggast sein Reiseziel nicht pünktlich erreicht.

Im verhandelten Fall ging es um einen Umsteigeflug von Frankfurt am Main nach Sydney in Australien über Singapur. Singapore Airlines hatte zwar einen Ersatzflug einer anderen Fluggesellschaft angeboten, der jedoch um 16 Stunden verspätet war. Der direkte Anschlussflug konnte deshalb ebenfalls nicht erreicht werden, so dass sich die Gesamtverspätung auf 23 Stunden summierte. Singapore Airlines muss für einen Interkontinentalflug jeweils 600 Euro Entschädigung zahlen.

Nach den Ansicht des BGH befreite der angebotene Ersatzflug die Fluggesellschaft nicht von der Ausgleichspflicht. Auch der Ersatzflug hätte nur mit zwei oder vier Stunden Verspätung je nach Zeitpunkt der Ankündigung am Reiseziel eintreffen müssen.

BGH, Aktenzeichen X ZR 73/16