Nachrichten:2017-09-13: Entschädigung bei Flugverspätungen

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EuGH und BGH haben in zwei Fällen zur Entschädigung bei Flugverspätungen Urteile gefällt.

Brüssel (EU), Karlsruhe (Deutschland), 13. September 2017. – Im ersten Fall hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass sich die Höhe einer Entschädigung ausschließlich auf die Luftlinienentfernung zwischen Start- und Zielflughafen bezieht. Die meist längere Strecke bei Umsteigeverbindungen rechtfertigt keine höhere Entschädigung gegenüber einem Direktflug.

Im verhandelten Fall ging es um einen Flug durch Brussels Airlines von Rom über Brüssel nach Hamburg. Die tatsächlich zurückgelegte Flugstrecke betrug zwar 1656 Kilometer. Angerechnet werden aber nur 1173 Kilometer für die Direktverbindung. Bis 1500 Kilometer beträgt die Entschädigungssummer 250 €, darüber 400 €.

Aktenzeichen: EuGH C-559/16

Im zweiten Fall entschied der Bundesgerichtshof (BGH) darüber, welches Unternehmen die Entschädigung bei Flugverspätungen zahlen muss: nämlich immer die Gesellschaft, bei der gebucht wurde.

Im verhandelten Fall war zu klären, ob die Fluggesellschaft Royal Air Maroc wegen einer siebenstündigen Verspätung für ihren Flug von Düsseldorf nach Marokko Entschädigung zahlen muss. Den Flug führte die Gesellschaft nicht selbst durch, sondern hatte ein Flugzeug der spanischen Swiftair samt Besatzung gemietet. Da die Fluggäste den Flug unter dem IATA-Code der Royal Air Maroc gebucht hatten, gilt diese Gesellschaft als „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ und nicht Swiftair. Dabei ist es unerheblich, in welcher Form der Flug durchgeführt wurde, d. h., Airlines haften auch für Verspätung ihrer Subunternehmer.

Aktenzeichhen: X ZR 102/16 und X ZR 106/16

Quellen Bearbeiten