Nachrichten:2014-06-18: Gericht untersagt unlauteren Hinweis auf Zusatzkosten

Reisenachrichten > 2014 > Juni 2014 > 2014-06-18: Gericht untersagt unlauteren Hinweis auf Zusatzkosten

In der Werbung müssen Komplettpreise einschließlich der Serviceentgelte genannt werden.

Koblenz (Deutschland), 18. Juni 2014. – Das Oberlandesgericht Koblenz hat die Berufung eines Kreuzfahrtanbieters über Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und die Preisangabenverordnung (PAngV) weitestgehend zurückgewiesen und damit die vorinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Koblenz bestätigt.

Der beklagte Reiseveranstalter hatte in der Zeitschrift „ADAC Motorwelt“ für eine Kombinationsreise mit Kreuzfahrt- und Hotelaufenthalt geworben. Der angegebene Preis entsprach aber nicht dem Endpreis, es fehlten die obligatorischen Serviceentgelte auf den Kreuzfahrtschiffen, die nur in einer Fußnote angegeben waren. Der Kläger, ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs gehört, und die Gerichte sahen hierin eine wettbewerbswidrige Werbung, weil Serviceentgelte feste Preisbestandteile sind. Es ist Zweck der PAngV, dass Preiswahrheit und Preisklarheit gewährleistet werden. In den Endpreis gehören alle Dienstleistungen, die von den Reisenden zwangsläufig in Anspruch genommen werden müssen.

Die Serviceentgelte sind feste Preisbestandteile. Reisende haben keine Möglichkeit, die Zahlung dieser „Zwangs-Trinkgelder“ zu verweigern.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Diese obligatorischen Serviceentgelte werden eingesetzt, um die wohl eher schlechter bezahlten Mitarbeiter auf Kreuzfahrtschiffen mit einer Gehaltsaufstockung zu versehen bzw. die sog. Schnäppchenpreise über hohe Nebenkosten zu kompensieren. Mittlerweile werden von einigen Anbietern diese Entgelte durch Trinkgeld-Empfehlungen ersetzt. Aber auch diese werden automatisch auf das Bordkonto belastet, und der Kunde muss diese Trinkgelder ausdrücklich von der Rechnung nehmen lassen.

Es gibt aber auch bei anderen Anbietern derartige versteckte Nebenkosten. Dies sind z. B. Zwangstrinkgelder auch bei anderen Reiseformen, die von den örtlichen Veranstaltern verlangt werden, Endreinigungsgebühren bei Ferienwohnungen oder Versicherungen bei Online-Flugbuchungen.

Aktenzeichen: 9 U 1324/13, OLG Koblenz

Quellen Bearbeiten