Nachrichten:2012-12-14: Erweiterte Fahrgastrechte nun auch für Schiffsreisen

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Die „EU-Verordnung über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr“ tritt am 18. Dezember 2012 in Kraft.

Kreuzfahrtschiffe im Hafen von Kos, Griechenland

Brüssel (EU), 14. Dezember 2012. – Nachdem es bereits umfassendere Regelungen für Verspätungen und Annullierungen von Bahn- und Flugreisen gibt, hat die Europäische Union nun ebenfalls ein Gesetzeswerk für Schiffsreisen vorgelegt, das am 18. Dezember 2012 in Kraft tritt.

Fahrgästen stehen für Verspätungen oder Annullierungen Entschädigungen bei Fluss- und Seekreuzfahrten zu, wenn die Reise in einem Hafen innerhalb der Europäischen Union beginnt oder endet. Dazu gehören ebenfalls die Häfen in den französischen Übersee-Departements und auf den Kanaren, Madeira und den Azoren.

Ein Anspruch auf Entschädigung von 25 % des Preises wird fällig, wenn

  • die Abfahrtszeit eine Stunde später erfolgt bei bis zu 4-stündigen Reisen
  • die Abfahrtszeit zwei Stunden später erfolgt bei 4- bis 8-stündigen Reisen
  • die Abfahrtszeit drei Stunden später erfolgt bei 8- bis 24-stündigen Reisen
  • die Abfahrtszeit sechs Stunden später erfolgt bei über 24-stündigen Reisen.

Eine Entschädigung von 50 % wird fällig, wenn sich die Verspätung auf die doppelte Zeit erhöht.

Ab 90 Minuten Verspätung müssen kleinere Mahlzeiten und Getränke gereicht werden. Auch die Kosten für eine evtl. nötige Übernachtung müssen von den Schifffahrtsunternehmen erstattet werden. Zahlungen sind aber auf bis zu drei Übernachtungen und maximal 80 Euro pro Person und Nacht beschränkt.

Bei Kreuzfahrten kann der Entschädigungsanspruch gegenüber den Reiseveranstalter oder der Reederei geltend gemacht werden, aber nicht doppelt. Die Ansprüche müssen spätestens zwei Monate nach dem Auslaufen des Schiffes geltend gemacht werden. Die Reederei muss dann innerhalb eines Monats reagieren. Es ist nötig, die Rechnungen für die anfallenden Kosten aufzubewahren.

Im Falle von Verspätungen, die in sicherheitsgefährdenden Wetterverhältnisse oder anderen außergewöhnlichen Umstände wie bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen, Arbeitskämpfen oder behördlichen Weisungen begründet sind, entfällt der Entschädigungsanspruch.

Ausgenommen von den Regelungen sind Schiffe mit Fahrgastzahl von zwölf, mit maximal drei Crew-Mitgliedern sowie maximaler Fahrstrecke von 500 Metern sowie Ausflugs- oder Besichtigungsschiffe mit einer Kapazität von 36 Fahrgästen.

Auch die Rechte von behinderten werden gestärkt. Ihnen darf die Reise nicht verwehrt werden, wenn nicht bauliche Gegebenheiten dem gegenüber stehen. Während der reise haben sie Anspruch auf Hilfeleistungen. Der nötige Hilfebedarf muss aber 48 Stunden vor der Abreise dem Beförderer mitgeteilt werden.

Quellen Bearbeiten